Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. II Nr. 163/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2018 BGBl. II Nr. 163/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 163/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
  3. Ziffer 3
    Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
  4. Ziffer 4
    Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
  5. Ziffer 5
    Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
  7. Ziffer 7
    Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen (Grundkenntnisse),
  8. Ziffer 8
    Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
  9. Ziffer 9
    Anwenden feinmechanischer Techniken,
  10. Ziffer 10
    Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
  11. Ziffer 11
    Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
  12. Ziffer 12
    Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
  13. Ziffer 13
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Gusstechnik, Teilprothese, Teilverblendung

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010248

Dokumentnummer

NOR40204626