Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen (Grundkenntnisse),
Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
Anwenden feinmechanischer Techniken,
Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Gusstechnik, Teilprothese, Teilverblendung
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204626