Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 163/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201931.12.2023 BGBl. II Nr. 163/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 163/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Anatomie, Prothetik und Technologie.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010248

Dokumentnummer

NOR40204628