Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204706