Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und §§ 13 bis 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 610/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und Paragraphen 13 bis 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 610/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Rauchfangkehrer ausgebildet werden, können ge- mäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter aus- gebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Rauchfangkehrer ausgebildet werden, können ge- mäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter aus- gebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204720