Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 158/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Berechnungen im Zusammenhang mit Abgasanlagen und Verbindungsstücken:
                  zB Steigungen und Gefälle, Verbrennungsrückstände, Querschnitte, Abkühlungsflächen, Wär-  meausdehnungen, Taupunkt, Druck und Strömungsgeschwindigkeiten, Volumen- und Massen-  strom, Maßstabberechnungen.
    1. Ziffer 2
      Berechnungen im Zusammenhang mit Feuerstätten:
                                  zB Querschnitte, Verbrennungsluftbedarf, Verbrennungsluftzufuhr, Brennstoffbedarf, Brenn- stoffwärmeleistung, Heizraumberechnung, Brennstofflagerung.
    2. Ziffer 3
      Berechnungen im Zusammenhang mit Energieberatung und Umweltschutz:
                  zB Wirtschaftlichkeit, Umweltauswirkungen, Verbrennungsberechnungen, umweltrelevante  Kennzahlen, Brennstoffe.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204712