Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. II Nr. 159/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.2018 BGBl. II Nr. 159/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 159/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 48) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Schlagworte

Hebemittel

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010257

Dokumentnummer

NOR40204725