Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2019 bis 30.06.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201930.06.2026 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Medienfachmann/Medienfachfrau gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign, Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung und Medienfachmann/ Medienfachfrau – Medientechnik kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Medienfachmann/Medienfachfrau gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt, dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 11, geführt werden darf, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3,Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten Paragraphen 6, 7, 8 und 9 sinngemäß.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010258

Dokumentnummer

NOR40204745