Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
Absatz eins,(1) Die Prüfung umfasst den Gegenstand Grundlagen der Medienwirtschaft. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
Medienwirtschaft (Bereiche, Aufgaben, Produkte und Dienstleistungen),
Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik,
Kalkulation betrieblicher Leistungen,
Konzeption von Medienprodukten und Mediendienstleistungen,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Informationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40204740