Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2019 bis 30.06.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201930.06.2026 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung erfolgt computerunterstützt.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat entsprechend der gewählten Schwerpunktausbildung für ein Online-Marketing-Produkt oder eine Website oder ein Grafik-, Print- und Publishingprodukt oder eine Agenturdienstleistung folgende Aufgaben auf Grundlage eines von der Prüfungskommission vorgegebenen Kundenauftrags zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Konzeption des Produktes bzw. der Dienstleistung,
    2. Ziffer 2
      Entwickeln von Qualitätsgrundsätzen für das Produkt bzw. die Dienstleistung,
    3. Ziffer 3
      Erstellen eines Angebots für das konzipierte Produkt bzw. die Dienstleistung,
    4. Ziffer 4
      Ausarbeiten eines Projektplanes für den Kundenauftrag,
    5. Ziffer 5
      Umsetzen eines Teiles des konzipierten Produktes bzw. der Dienstleistung,
    6. Ziffer 6
      Selbstbeurteilung der erbrachten Projektumsetzung.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Kundenorientierung,
    2. Ziffer 2
      Effizienz in Planung und Umsetzung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Umsetzung,
    4. Ziffer 4
      Fähigkeit zu Selbstreflexion und -beurteilung.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Schlagworte

Selbstbeurteilung, Grafikprodukt, Printprodukt

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010258

Dokumentnummer

NOR40204742