Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2019 bis 30.06.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.201930.06.2026 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die Möglichkeit hat, die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen.
  3. Absatz 3,Gegenstand des Fachgesprächs ist die Simulation eines Gesprächs mit einem (potenziellen) Kunden in einer beruflichen Alltagssituation, wie Anfragen zu betrieblichen Leistungen, Projektakquise, Entwickeln von Lösungsszenarien oder Umgang mit Reklamationen.
  4. Absatz 4,Zur Beurteilung des Fachgesprächs sind folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      inhaltliche Plausibilität,
    2. Ziffer 2
      Kommunikations- und Präsentationsverhalten.
  5. Absatz 5,Alternativ zu den Bestimmungen in Absatz 3, kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin ein betriebliches Projekt präsentieren. Im Rahmen dieser Projektaufgabe hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin einen betrieblichen Kundenauftrag (Produkt oder Dienstleistung) zu präsentieren. In der Präsentation sind folgende Punkte darzustellen:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Kundenauftrags,
    2. Ziffer 2
      Erbrachte Leistungen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin im Rahmen der Konzeptentwicklung, der Projektplanung, der Umsetzung von Produkt bzw. Dienstleistung sowie der Qualitätssicherung.

    Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zum betrieblichen Projekt zu stellen.

  6. Absatz 6,In der Einladung zur Lehrabschlussprüfung hat die Lehrlingsstelle den Prüfungskandidaten/die Prüfungskandidatin über die Wahlmöglichkeit im Gegenstand Fachgespräch und über die möglichen Präsentationsmedien (z. B. Flip-Chart, Präsentationsprogramm, Plakat, Handout) zu informieren.
  7. Absatz 7,Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat zwei Wochen vor dem Prüfungstermin der zuständigen Lehrlingsstelle bekannt zu geben, dass er/sie ein betriebliches Projekt gemäß Absatz 5, präsentieren und welche Präsentationsmedien er/sie einsetzen möchte. Erfolgt keine oder eine verspätete Bekanntgabe, wird das Fachgespräch gem. Absatz 3, abgehalten.
  8. Absatz 8,Zur Beurteilung der Projektpräsentation sind folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      inhaltliche Plausibilität,
    2. Ziffer 2
      Präsentationsverhalten und -technik,
    3. Ziffer 3
      Fähigkeit zur Selbstreflexion.
  9. Absatz 9,Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist in jedem Fall nach 25 Minuten zu beenden. Im Falle der Präsentation eines betrieblichen Projektes stehen dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin 10 Minuten für die Präsentation zur Verfügung.

Schlagworte

Präsentationstechnik, Kommunikationsverhalten

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010258

Dokumentnummer

NOR40204743