Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Vollstreckung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des VVG sind anzuwenden.Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die Paragraphen 2, 4 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 3 erster Satz sowie Paragraph 11, des VVG sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204879