Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft (vgl. § 2).Tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 2,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft. Die in der Anlage zu Artikel eins, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2017,, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205077