Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2024 — BGBl. II Nr. 182/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.201831.08.2024 BGBl. II Nr. 182/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 88/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenmodellverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 182/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 88/2024

Index

37/03 Nationalbank

Text

Abschnitt 1
Datenmodell

Paragraph eins, Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Im RIS seit

20.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010265

Dokumentnummer

NOR40205220