Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenmodellverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 88/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21 MeldefristenParagraph 21, Meldefristen
Die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 4, Litera a und b, Paragraph 7, Litera a und b, Paragraph 10, Litera a, sowie Paragraph 13, Litera a, sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
Die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis f, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 4, Litera c bis f, Paragraph 7, Litera c bis f, Paragraph 10, Litera b und c sowie Paragraph 13, Litera b, sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1, B3 sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 16,, Beilagen B1, B3 sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2, B4 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.Die Meldungen gemäß Paragraph 16,, Beilagen B2, B4 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
Die Meldungen gemäß § 19 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.Die Meldungen gemäß Paragraph 19, sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
Die Meldungen gemäß § 13 lit. a und e (Quartalsmeldungen) sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d (Halbjahresmeldungen) sind spätestens zwei Monate nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 13, Litera a und e (Quartalsmeldungen) sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Meldungen gemäß Paragraph 13, Litera b bis d (Halbjahresmeldungen) sind spätestens zwei Monate nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2021
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40240021