Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11 MeldefristenParagraph 11, Meldefristen
(1)Absatz eins,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A1a, A1b, B1 und C sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3 und B2 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Meldungen gemäß § 9 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 9, sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2020
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40226950