Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2024 — BGBl. II Nr. 183/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.09.201831.08.2024 BGBl. II Nr. 183/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 183/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2024

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 13, Meldetechnische Bestimmungen

  1. Absatz eins,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Im RIS seit

20.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40205258