Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13 Meldetechnische BestimmungenParagraph 13, Meldetechnische Bestimmungen
(1)Absatz eins,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40205258