Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2024 — BGBl. II Nr. 183/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.201831.08.2024 BGBl. II Nr. 183/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 183/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2024

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 2, Kreditrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Artikel eins, Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG bzw. für den Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG) zu erfolgen.

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben die Beilage A2 im laufenden Jahr nicht zu erstatten, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des unkonsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei in diesem Falle das Betriebsergebnis des Konzernabschlusses auf Basis IFRS heranzuziehen ist. Wird die Meldegrenze überschritten, so hat die Meldung der Beilage A2 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Im RIS seit

20.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40205247