Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 447/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2020,
Text
§ 6 Länderrisiko AuslandstochterbankenParagraph 6, Länderrisiko Auslandstochterbanken
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über jene ausländischen Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, auf Einzelbasis entsprechend der Beilage B3 gegliedert an die OeNB zu melden, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über jene ausländischen Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, auf Einzelbasis entsprechend der Beilage B3 gegliedert an die OeNB zu melden, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhangs römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.