Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite
§ 7 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiertParagraph 7, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage C gegliedert an die OeNB zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40205252