Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorführgemeinden-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt in die Weinbaugebiete Burgenland und Niederösterreich, die Gemeinden in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205541