Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorführgemeinden-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205543