Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(Absatz eins,1) Diese Verordnung gilt für
den Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind,den Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind, folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des § 4 Abs. 2 oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:
die Errichtung zusätzlicher Einzelrampen bei Anschlussstellen und Knoten,
die Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt unddie Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 unterliegt und
die Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 unterliegt,die Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 unterliegt,
die Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß § 4 Abs. 3 BStG 1971, sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.die Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971, sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.
Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 50 Millionen Euro übersteigen und
die netzweite Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen.
(2)Absatz 2,Vorhabenskosten im Sinne des Abs. 1 sindVorhabenskosten im Sinne des Absatz eins, sind
die Summe aus
Maßnahmenkosten: Kosten für
Projektierung und Projektmanagement und
Kosten für Unvorhergesehenes und
Kosten für Preisgleitung, in Abhängigkeit vom vorgesehenen Errichtungszeitraum.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205547