Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung gilt nicht:
für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e) und Z 3, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BStG 1971, ein Auflassungsverfahren nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 oder ein Genehmigungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 54/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 eingeleitet wurde, undfür Vorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera e,) und Ziffer 3,, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Trassenfestlegungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971, ein Auflassungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971 oder ein Genehmigungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, eingeleitet wurde, und für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, lit. a) – d), die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurden.für Vorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Litera a,) – d), die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurden.
für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000) eingeleitet wurde.für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph 24, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000) eingeleitet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205552