Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technische Unterwegskontrollen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 206/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kontaktstelle
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.Als österreichische Kontaktstelle gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Absatz eins
die in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,die in Artikel 18, der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,
die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten unddie in Artikel 20, der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und
den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Dokumentnummer
NOR40205975