Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 217/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Frauenförderungsplan ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Zusätzlich wird der Frauenförderungsplan auch im Intranet des BMEIA publiziert.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
(3)Absatz 3,Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen und -referenten sollen periodisch auf das B-GlBG aufmerksam gemacht werden.
(4)Absatz 4,Ein Intranetlink zu Gleichbehandlungsthemen wird vom Dienstgeber vorgesehen.
(5)Absatz 5,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit ermöglicht, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
Schlagworte
Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin, Personalreferent, Personalreferentin, Sektionsleiter, Sektionsleiterin, Gruppenleiter, Gruppenleiterin, Abteilungsleiter, Abteilungsleiterin
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
NOR40206544