Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.09.2018 BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMEIA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 217/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, flexible Teilzeitbeschäftigungsmodelle, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für Kinderbetreuung, anzustreben.
  2. Absatz 2,Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß Paragraph 75, BDG 1979 (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der betroffenen Personen wohlwollend zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
  4. Absatz 4,Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des Mobilitätsprinzips des Auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten wird nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht genommen.
  6. Absatz 6,Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird darauf Bedacht genommen, dass Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Dienstzeit angeboten werden.
  7. Absatz 7,Flexible, innovative Arbeitsformen werden im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf laufend geprüft. Telearbeit wurde bereits eingeführt und wird nach Maßgabe der dienstlichen Notwendigkeit und Prüfung im Einzelfall gewährt.

Schlagworte

Ehegatte

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206548