Rechtstracker.at

§ 117 BVergGKonz 2018

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 8/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117 heute01.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 11721.08.201828.02.2026 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 8/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 53, 103 bis 105 und 108 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 102, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 109, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 109, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzession
    zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Bekanntmachungspflicht, Bekanntgabepflicht, Mitteilungspflicht

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40276015