Rechtstracker.at

§ 118 BVergGKonz 2018

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 8/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute01.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 11828.02.202628.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 11821.08.201827.02.2026 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 8/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie der Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch sieben samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie die Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang römisch sieben samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 111, samt Überschrift tritt für die in Anhang römisch acht genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  5. Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch Artikel 4, des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 33, samt Überschrift, 36, Paragraph 100, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang römisch neun im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch neun außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  6. Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 56 a, sowie zu Anhang römisch neun, die Paragraphen 2, Ziffer 11, Litera a, Sub-Litera, a, a und Sub-Litera, b, b, sowie Ziffer 14, Litera c,, 8 Absatz eins, Ziffer 17 und Ziffer 27, 11, Absatz 3, 13, Absatz 2, 14, Absatz 5 bis 7, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz 7, 34, Absatz 3, 35, 37, Absatz 3, 44, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Ziffer 12, Litera c und Ziffer 13, 45, 48, Absatz 2, 49, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2 a, 4 und 5, 53 Absatz eins, 55, Ziffer 2 und Ziffer 9, 56 a, samt Überschrift, 68 Absatz 3 und 4, 71, 78 Absatz 3, Ziffer 3, 79, Absatz eins bis 3, 100 Absatz 9 und 10, 102 Absatz 2 bis 5, 103 Absatz eins bis 3, 105, 108 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 112 Absatz eins, 114, 116, Absatz 3, 117, Absatz eins, 118, Absatz 5, 121, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sowie Absatz 2, 122, Absatz 2,, Paragraph 123, samt Überschrift und Anhang römisch zwei sowie Anhänge römisch acht und römisch neun treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 30, sowie den Anhängen römisch fünf bis römisch sieben, Paragraph 2, Ziffer 12 a, 12 b, 14 a und 17 a, die Paragraphen 30, samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Absatz eins, 2 und 4, 35 Absatz eins und 2, 36 samt Überschrift, 37 Absatz eins und 2, 100 Absatz 8, Ziffer 2, sowie die Anhänge römisch fünf bis römisch sieben treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018,, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 80, Absatz 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 89, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 90, Absatz 3, 92, 94, Absatz 2 und 4 bis 8, 95 Absatz 3, 96, Absatz 2 bis 4, 97 Absatz eins und 4, 98 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, 99, Absatz 2, sowie 121 Absatz 3,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
      2. Litera b
        Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
      3. Litera c
        Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
      4. Litera d
        Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40276029