(3)Absatz 3,Ist die Begründung gemäß Abs. 2 nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 oder 97 Abs. 1 im Hinblick auf seine Angaben gemäß § 88 Abs. 1 Z 1, § 94 Abs. 2 Z 1 bzw. § 98 Abs. 1 Z 1 nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 88 Abs. 1 Z 1, § 94 Abs. 2 Z 1 bzw. § 98 Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren oder gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Konzessionsvergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).Ist die Begründung gemäß Absatz 2, nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins, oder 97 Absatz eins, im Hinblick auf seine Angaben gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren oder gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Konzessionsvergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).