Rechtstracker.at

§ 380 BVergG 2018

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 8/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 380 heute01.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 38021.08.201828.02.2026 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 380

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 8/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vollziehung

Paragraph 380,

  1. Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 358, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 184, Absatz 5, fünfter und sechster Satz und des Paragraph 358, Absatz 2, erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 184, Absatz 4, fünfter und sechster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 184, Absatz 4, erster bis vierter Satz, Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 7, sowie der Paragraphen 329, Absatz 3 und 359 Absatz 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    5. Ziffer 5
      der Paragraphen 48, Absatz 13 und 217 Absatz 13, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    6. Ziffer 6
      der Paragraphen 54, Absatz 2, erster bis dritter Satz und 223 Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
    7. Ziffer 7
      der Paragraphen 19, 59, Absatz eins, 147, Absatz 4, 192, 229, Absatz eins, 303, Absatz 3, 309, Absatz 2, 340, Absatz eins, Ziffer 2, 360, Absatz 2, 3, 5 und 6, 361, 362, 373 und 380 Absatz 3, die Bundesministerin für Justiz,
    8. Ziffer 8
      der Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz sowie 223 Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    9. Ziffer 9
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
    10. Ziffer 10
      im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zwanzig andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 340, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

Schlagworte

Lieferauftrag

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276157