Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.11.2019 — BGBl. II Nr. 223/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.11.2019 BGBl. II Nr. 223/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2019BGBl. II Nr. 223/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die praktische Aufgabe umfasst einen Arbeitsauftrag, welcher die Erstellung eines Programms nach fachinhaltlichen Anforderungen beinhaltet und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Aufgabenstellungen
    1. Ziffer eins
      Erstellen bzw. Ändern einer Applikation oder
    2. Ziffer 2
      Erstellen bzw. Ändern einer Bedieneroberfläche oder
    3. Ziffer 3
      Erstellen bzw. Ändern einer Datenbank oder
    4. Ziffer 4
      Erstellen bzw. Ändern eines Cloudservices

    umfasst

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der praktischen Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      richtige und zweckentsprechende Funktion,
    3. Ziffer 3
      anwenderfreundliche Konfiguration,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010297

Dokumentnummer

NOR40207134