Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 29.02.2020 — BGBl. II Nr. 42/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute29.02.2020 § → § BGBl. II Nr. 42/2020
§ 1531.08.201828.02.2020 BGBl. II Nr. 223/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.02.2020BGBl. II Nr. 42/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding treten mit 1. September 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding treten mit 1. November 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins und der Paragraphen 2 bis 4 und 16 bis 17 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie (Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.
  5. Absatz 4 a,Die Informationstechnologie-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2018,, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 3, oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet der Absatz 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020, außer Kraft.
  6. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Oktober 2018 im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
  7. Absatz 6,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. September 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. August 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. August 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. August 2021 endet, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006, (Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik, Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraphen 2 bis 17), weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.

Schlagworte

Lehrzeit

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20010297

Dokumentnummer

NOR40221028