Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 25.09.2018 — BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute25.09.2018 BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

25.09.2018BGBl. III Nr. 136/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

ARTIKEL 12

Freizonen und internationaler Transit

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei führt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus wird das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen untersagt.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen zu verhindern.

Schlagworte

Kontrollmaßnahme

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207299