Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
ARTIKEL 15
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu begründen.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze jeder Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
(3)Absatz 3,Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die an rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder Straftaten begangen haben, wie sie in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Artikel 14 dieses Protokolls umschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207302