Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 25.09.2018 — BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute25.09.2018 BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.09.2018BGBl. III Nr. 136/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

ARTIKEL 2

Verhältnis zwischen diesem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten

  1. Absatz eins,Für dieses Protokoll gelten die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die für dessen Protokolle gelten.
  2. Absatz 2,Vertragsparteien, die Übereinkünfte der in Artikel 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschilderten Art geschlossen haben, übermitteln derartige Übereinkünfte der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aus anderen für diese Vertragspartei geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Übereinkünften, die diese für die Erreichung des Ziels der Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen für förderlicher hält.
  4. Absatz 4,Dieses Protokoll berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht, einschließlich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207289