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Art. 20

Fassungen
ab 25.09.2018 — BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute25.09.2018 BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

25.09.2018BGBl. III Nr. 136/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

TEIL römisch fünf
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 20

Allgemeiner Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erstatten die Vertragsparteien im Rahmen des Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts Bericht über maßgebliche Informationen sowie gegebenenfalls unter anderem über Themen wie
    1. Litera a
      in gesammelter Form, Einzelheiten über Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, Menge, Wert der Beschlagnahmen, Produktbeschreibungen, Herstellungszeit und -ort sowie hinterzogene Steuern,
    2. Litera b
      Einfuhr, Ausfuhr, Transit, versteuerter und zollfreier Verkauf und Menge oder Produktionswert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,
    3. Litera c
      Tendenzen, Verbergungsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und
    4. Litera d
      je nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige relevante Informationen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Fähigkeiten der Vertragsparteien zum Sammeln und zum Austausch von Informationen zu stärken.
  3. Absatz 3,Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und als nur zur Verwendung durch die Vertragsparteien bestimmt.

Schlagworte

Herstellungsort

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207307