Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
ARTIKEL 22
Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikel 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.
(2)Absatz 2,Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207309