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Art. 31

Fassungen
ab 25.09.2018 — BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute25.09.2018 BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

25.09.2018BGBl. III Nr. 136/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

ARTIKEL 31

Maßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen werden der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht gegebenenfalls unverzüglich angezeigt.
  3. Absatz 3,Jede Person, gegen die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden, ist berechtigt,
    1. Litera a
      unverzüglich mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, sofern sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten und
    2. Litera b
      den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207318