Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
ANHANG 2 RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60
Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 60 bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie ihren Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) beimessen.
Artikel 60 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, denen Irak beitreten wird; Irak wird eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen gewährleisten:
Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen, 1994)
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979)
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989)
Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (1999)
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, zuletzt geändert 2001)
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
Artikel 60 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, deren Bedingungen Irak einhalten wird:
Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961)
Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum – WCT (Genf 1996)
Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger – WPPT (Genf 1996)
Vertrag von Singapur zum Markenrecht (2006)
Vertrag über das Markenrecht (1994)
Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000)
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“) (Genfer Vertrag von 1991)
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207530