Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Gründung einer Partnerschaft
(1)Absatz eins,Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.
(2)Absatz 2,Ziel dieser Partnerschaft ist es,
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;
den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und
eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207405