Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 101Artikel 101
Text
Artikel 101
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
um den irakischen Finanzsektors zu stärken;
um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;
um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;
um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.
Schlagworte
Rechnungslegungssystem, Aufsichtssystem
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207505