Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 107Artikel 107
Text
Artikel 107
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.
(3)Absatz 3,Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche (nachstehend „FATF“ für Financial Action Task Force on Money Laundering genannt), der Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207511