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Art. 109

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 109

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 109

Kulturelle Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und die kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auszubauen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie Initiativen, indem sie zum verstärkten Aufbau von Kapazitäten beitragen, vor allem im Hinblick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern nach Maßgabe der einschlägigen Irak-Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Sie fördern die Ratifizierung und effektive Umsetzung einschlägiger internationaler Abkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen Einzelpersonen, Kultureinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft aus der Union und Irak.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien koordinieren ihr Vorgehen in internationalen Foren, auch im Rahmen der UNESCO und/oder anderer internationaler Gremien, um die kulturelle Vielfalt zu fördern, insbesondere zur Ratifizierung und Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207513