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Art. 111

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 111

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch fünf
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 111

Kooperationsrat

  1. Absatz eins,Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.
  2. Absatz 2,Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
  3. Absatz 3,Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
  5. Absatz 5,Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch eine Empfehlung beilegen.
  6. Absatz 6,Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Streitbeilegung nach Titel römisch zwei dieses Abkommens unberührt.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207515