Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 117Artikel 117
Text
Artikel 117
Vorläufige Anwendung
(1)Absatz eins,Ungeachtet des Artikels 116 kommen die Union und Irak überein, Artikel 2 und die Titel II, III und V dieses Abkommens ab dem ersten Tag des dritten Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Irak einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Depositar dieses Abkommens ist.Ungeachtet des Artikels 116 kommen die Union und Irak überein, Artikel 2 und die Titel römisch zwei, römisch drei und römisch fünf dieses Abkommens ab dem ersten Tag des dritten Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Irak einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Depositar dieses Abkommens ist.
(2)Absatz 2,Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die nach Absatz 1 von den Vertragsparteien vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird, auf das Inkrafttreten dieses Abkommens Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 angewandt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207521