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Art. 12

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 12

Zolltarifpolitik

  1. Absatz eins,Für Waren mit Ursprung in Irak, die in die Union eingeführt werden, gilt der Meistbegünstigungszollsatz der Union. Auf in die Union eingeführte Waren mit Ursprung in Irak werden keine Zölle angewendet, die über die auf Einfuhren von WTO-Mitgliedern nach Artikel römisch eins des GATT 1994 angewendeten Zölle hinausgehen.
  2. Absatz 2,Auf Waren mit Ursprung in der Union werden bei ihrer Einfuhr nach Irak keine Zölle erhoben, die über die auf eingeführte Waren erhobene Wiederaufbau-Abgabe von derzeit 8 % hinausgehen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie bis zum WTO-Beitritt Iraks die Höhe der Einfuhrzölle nach gegenseitiger Konsultation ändern können.
  4. Absatz 4,Werden von Irak nach Unterzeichnung dieses Abkommens für Einfuhren Zollsenkungen erga omnes und insbesondere aus den Zollverhandlungen der WTO resultierende Zollsenkungen vorgenommen, so finden die gesenkten Zollsätze auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Union Anwendung und treten mit Wirksamwerden dieser Senkungen an die Stelle der Ausgangszollsätze beziehungsweise der Wiederaufbau-Abgabe.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207416