Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 121Artikel 121
Text
Artikel 121
Nichterfüllung des Abkommens
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2)Absatz 2,Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Kooperationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Kooperationsrat.
(3)Absatz 3,Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle
einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;
eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in den Artikeln 2 und 5 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Titel II dieses Abkommens nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Titel römisch zwei dieses Abkommens nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel römisch zwei Abschnitt römisch sechs dieses Abkommens festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207525