Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Schutzmaßnahmen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel römisch neunzehn des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel römisch zwei Abschnitt römisch sechs dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207423