Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Kapitel römisch vier
Nichttarifäre Fragen

Artikel 21

Industrienormen und Konformitätsbewertung, technische Vorschriften

Das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachstehend „TBT-Übereinkommen“ genannt), das sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren dient folgenden Zielen:

  1. Litera a
    Vermeidung oder Verringerung technischer Handelshemmnisse, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;
  2. Litera b
    Förderung des Zugangs von Erzeugnissen zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei durch Verbesserungen in Bezug auf die Sicherheit, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse;
  3. Litera c
    Förderung einer stärkeren Anwendung von internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen, und der Anwendung internationaler bewährter Verfahren bei ihrer Ausarbeitung;
  4. Litera d
    Sicherstellung, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen und technischen Vorschriften dem TBT-Übereinkommen entsprechend transparent erfolgt und keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien bewirkt;
  5. Litera e
    Entwicklung der Infrastruktur für den Erlass technischer Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht in Irak;
  6. Litera f
    Aufbau funktionaler Verbindungen zwischen den für Normung, Konformitätsbewertung und den Erlass technischer Vorschriften zuständigen Einrichtungen Iraks und der Union;
  7. Litera g
    Förderung der effektiven Teilnahme irakischer Einrichtungen in internationalen Normenorganisationen und im TBT-Ausschuss.
  8. Litera a
    Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen sicher, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nicht mit Blick auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt oder solche bewirkt.
  9. Litera b
    Die Vertragsparteien bemühen sich um eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.
  10. Litera a
    Die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen im Hinblick auf den Austausch von Informationen über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
  11. Litera b
    Die Vertragsparteien kommen überein, über Fragen, die für ihre Handelsbeziehungen relevant sein könnten, über Kontaktstellen Informationen auszutauschen, was Frühwarnungen, wissenschaftliche Gutachten und Veranstaltungen einschließt.
  12. Litera c
    Die Vertragsparteien können beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung von Kontaktstellen sowie beim Aufbau und bei der Pflege gemeinsamer Datenbanken zusammenarbeiten.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207425