Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht

Artikel 23

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt enthält die für die fortschreitende beiderseitige Liberalisierung

des Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts erforderlichen Regelungen.

  1. Absatz 2,Dieser Abschnitt betrifft Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
    1. Litera a
      Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial;
    2. Litera b
      Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit;
    3. Litera c
      audiovisuelle Dienstleistungen und kulturelle Dienstleistungen;
    4. Litera d
      Bildungsdienstleistungen;
    5. Litera e
      Gesundheits- und Sozialdienstleistungen;
    6. Litera f
      Seekabotage im Inlandsverkehr;
    7. Litera g
      Luftverkehrsdienstleistungen und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr außer:
      1. Litera i
        Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;
      2. Sub-Litera, i, i
        Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
      3. iii
        Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
      4. Sub-Litera, i, v
        Bodenabfertigungsdienste;
      5. Litera v
        Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung;
      6. Sub-Litera, v, i
        Flughafenbetriebsleistungen und
    8. Litera h
      Raumtransportleistungen.
  2. Absatz 3,Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.
  4. Absatz 5,Im Einklang mit diesem Abschnitt behält jede Vertragspartei ihr Regulierungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen.

Schlagworte

Luftfahrzeugwartungsdienstleistung, Gesundheitsdienstleistung, Luftfahrzeugreparaturdienstleistung

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207427